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Rechtliches

Ein freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit kann juristisch mit einem Suizid (Freitod) verglichen werden. Aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Art. 1 und 2 ergibt sich für jeden die Freiheit, lebensverlängernde oder gesundheitserhaltende Maßnahmen abzulehnen. Demzufolge ist ein Suizidversuch als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechtes straffrei, ebenso die Beihilfe oder Anstiftung dazu. Entscheident ist, dass der Suizident die Tatherrschaft hat, d. h. die Person verzichtet freiwillig darauf Nahrung und Flüssigkeit anzunehmen (sie darf ihr nicht vorenthalten werden).

Dem steht die so genannte Garantenpflicht entgegen, die verlangt, dass bei einer bewusstlosen Person sofort Hilfe zu leisten ist, d. h. wenn ein Suizident das Bewusstsein verliert, liegt nach Meinung des Bundesgerichtshofs ein Unglücksfall im Sinne des § 323 c StGB vor. Dem kann vorgebeugt werden, indem in geeigneten Dokumenten, die so genannten Garanten von der Garantenpflicht befreit werden. Hierzu bieten sich eine Patientenverfügung oder ein Notfallbogen und/oder das Dokument "Modifizierung der Garantenpflicht" an. 

Wegen dieser strafrechtlichen Situation ist davon abzuraten einen Freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit alleine durchzuführen. Wenn Angehörige, Pflegekräfte und Ärzte über den Entschluß informiert sind, ihn moralisch unterstützen und durch eine Modifizierung der Garantenpflicht abgesichert sind, handelt es sich um eine eindeutige Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes, die von den Garanten begleitet werden darf.